Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgendem auch AGB's genannt)
der Firma Ulrich Beilecke

1.Beauftragung

Mit der Bestellung des Transportunternehmens erteilt der Kunde einen Transportauftrag an die Firma Ulrich Beilecke. Der Vertrag gilt als abgeschlossen sobald eine Bestellung zu einem bestimmten Tag oder einer bestimmten Zeit bzw. zu einem bestimmten Ort erfolgt. Dabei ist es unerheblich ob dies mündlich, fernmündlich oder schriftlich (Telefon, Email oder Post) erfolgt.

2.Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Spediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Transportes heranziehen. In diesem Fall geht die Haftung vollständig auf den eingesetzten Frachtführer über.

3. Ladehilfen

Die vereinbarte Transportleistung gilt grundsätzlich von Haustür zu Haustür. Bei Gütern, welche aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht von einer einzelnen Person verladen werden können, hat der Auftraggeber für Verladehelfer vor Ort zu sorgen.

4. Zusätzliche Leistungen

Der Spediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird bzw. durch den Spediteur oder einer seiner Erfüllungsgehilfen Abweichungen festgestellt werden.

4.1. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter insbesondere bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen, sowie Elektronische Geräte ,Pkw, Lkw, Baumaschinen und Zubehör fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. transportfertig vorzubereiten. Insbesondere beim Transport von Gütern mit Verbrennungsmotoren sind Benzin und Schmierstoffe abzulassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Spediteur nicht verpflichtet.

4.2. Sicherung zerbrechlicher oder kleiner Ware

Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke, die als zerbrechlich gelten oder zur Gruppe Kleinmaterial gehören,(Glaseinlegeböden, Lampen, Schlüssel für Schränke, Einsteckhülsen für Einlegeböden etc.) gesondert zu sichern, zu kennzeichnen oder transportsicher innerhalb des Transportgutes zu lagern (nur bei Schlüsseln zutreffend). Für Verlust aufgrund unzureichender Sicherung oder Verpackung kann der Spediteur nicht haftbar gemacht werden.

4.3. Kennzeichnung der Ware

Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke der Warensendung zu kennzeichnen. Für Verluste aufgrund fehlender Kennzeichnung kann der Spediteur nicht haftbar gemacht werden.

4.4. Ausnahmen bei Serviceleistung Verpackung

Der Punkt 3. ist nicht zutreffend, wenn bei der Auftragserteilung an den Spediteur die hierfür vorgegebene Serviceleistung „Verpackung / Versicherung“ zusätzlich gewählt wurde. Einzig wenn diese Option ausgewählt wurde, ist der Spediteur für die ordnungsgemäße Verpackung verantwortlich. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Versender für die Vollständigkeit der Ware verantwortlich ist.

4.5. Höhe der Versicherungsleistung bei "Verpackung / Versicherung"

Die Leistung der Versicherung ist in der Höhe nach beschränkt auf den im System angegebenen Warenwert. Weitere Ansprüche sind nicht versicherbar.

5. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Spediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

6. Abtretung

Der Spediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

7. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Spediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

8. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

9. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist nach Abholung bzw. spätestens nach Anlieferung bar an dem Fahrer zu entrichten oder vor Transportbeginn auf das angegebene Konto zu überweisen. Bezahlung per Rechnung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

10. Anlieferung/ Transportweg / Voraussetzungen

Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut muss von einer kräftigen Person zu bewältigen sein. Ist das Transportgut zu schwer oder zu unhandlich für eine einzelne Person, so hat der Auftraggeber für entsprechende Helfer zu sorgen. Der Ab- und Antrageweg bis bzw. vom LKW darf nicht über 150 m betragen. Ab der 3. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. Der Spediteur behält sich das Recht vor, hierdurch entstandene zusätzliche Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.

11. zweite Anfahrt bei Abholung bzw. Auslieferungen

Sollte der Versender bzw. der Empfänger bei der ersten terminierten Abholung bzw. Belieferung nicht angetroffen werden, so hinterlässt der Spediteur bzw. sein Erfüllungsgehilfe eine Nachricht dass er vor Ort war und um einen Rückruf bittet, um einen neuen Termin zu vereinbaren. Der Spediteur bzw. sein Erfüllungsgehilfe wird nur dann nochmals die Abholung bzw. Auslieferung vornehmen, wenn diese auch abgesprochen ist und der Versender bzw. der Empfänger bereit ist eine Logistikgebühr von 20,00 EUR zusätzlich zu zahlen. (die Zahlung erfolgt direkt an das Fahrpersonal, welches den Erhalt quittiert)

12. Storno

Ein Auftrag ist bis zu 24h nach Erteilung kostenlos stornierbar. Späteres Stornieren ist nur dann kostenlos möglich, wenn der Spediteur der Stornierung ausdrücklich zustimmt, die Ware dem Spediteur noch nicht übergeben wurde und der Spediteur den Transport oder Transportvorbereitungen noch nicht veranlasst hat. Falls dem Spediteur vor der Stornierung kosten entstanden sind, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Bei eigenmächtiger Stornierung durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung des Spediteurs, werden dem Auftraggeben 50 % des vereinbarten Transportpreises in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung nach Warenübergabe oder nach Transportbeginn, z.B. zur Abholung des Transportgutes, wird der gesamte vereinbarte Rechnungsbetrag fällig.

13. Annahmeverweigerung

Verweigert der Empfänger die Annahme der Ware, so wird die Ware zum gleichen Rechnungsbetrag dem Versender wieder zugestellt. Verweigert dieser wiederum die Annahme so werden dem Auftraggeber zusätzlich die Kosten der Entsorgung in Rechnung gestellt.

14. Montagen

Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, das am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses zu transportieren und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so ist dem Spediteur das Recht eingeräumt, dem Auftraggeber diese Kosten zu berechnen. Hier für wird ein Stundensatz von EUR 35,00 € pro Mann, zzgl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet.

15. Insel- und Hochgebirgeverkehre

Bei den genannten Verkehren werden zzgl. den im Auftrag bzw. Kostenangebot ausgewiesenen Kosten die üblichen Kosten der Insel bzw. Hochgebirgsspediteure 1:1 weiterberechnet.

16. Information

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche beteiligte Personen und Instanzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spediteurs zu informieren. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die AGB`s in Kopie an die Käufer im Rahmen der Auftragsbestätigung gegeben werden und sich diese bestätigen zu lassen.

17. Lagervertrag

Die Lagerung ist nur bei Dritt Firmen möglich und wird von Firma Ulrich Beilecke nicht angeboten und somit Sache des Auftraggebers

18. Haftung des Spediteurs

18.1 Für Verluste und Beschädigungen haftet der Spediteur grundsätzlich nach den Bestimmungen des HGB in Verbindung mit dem GüKG. Bei Heranziehung eines weiteren Frachtführers, geht die Haftung vollständig auf diesen über.

18.2 Die Haftung (nicht gleich zusetzten mit einer Transportversicherung) des Spediteurs für Verlust und Beschädigung ist begrenzt auf den Betrag in Höhe von 40 (SZR) Sonderziehungsrechten pro kg, die zur Erfüllung des Vertrages benötigt werden.

18.3 Bei grenzüberschreitenden Verkehren und internationalen Transporten gelten die CMR.

19. Höhere Gewalt

Die Ausführung der vertraglich zugesagten Leistung kann durch das Eintreten von höherer Gewalt unmöglich und verhindert werden. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis gemäß § 428 HGB.

20. Transportversicherung

Voraussetzung zum Abschluss einer Transportversicherung ist, dass der Spediteur die Ware selbst transportgerecht verpackt. Wir von Ulrich Beilecke Transporte haben gemäß § 7 a GüKG die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen bei der:
Mannheimer Versicherung AG in Mannheim HRB 7501

21. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für jedweden Disput über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport oder Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen gilt deutsches Recht und der ausschließliche Gerichtsstand der Niederlassung des Spediteurs.

22. Salvatorische Klausel

„Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.“
23. Gesperrte Güter

Temperaturgeführte Güter, Spirituosen , Champagner, Mobiltelefone, Tabakwaren und lebende Tiere sind vom Transport ausgeschlossen und nicht versichert , sollten dieser Güter teile einer Verpackungseinheit sein ist weder die Einheit noch die Betroffenen und umliegenden Einheiten bei Beschädigung nicht Versichert daraus resultierende Schadensersatzforderungen gehen somit automatisch zu Lasten des Auftraggebers/Versender

24 Transport Von Fahrzeugen und Baumaschinen

Der Auftraggeber/Empfänger/Kunde ist verpflichtet das Fahrzeug sofort nach Ablieferung auf Äußere, erkennbare Schäden zu untersuchen und diese ggf, deutlich und schriftlich anzuzeigen. Andernfalls wird festgestellt dass das Fahrzeug in vertragsgemäßen Zustand geliefert wurde.
Diesem Vertrag liegen die Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kfz, Fahrzeugen und Anhängen, das Verwaren der Ladung, (Abschleppbedingungen 2001) des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. zu Grunde

25. Gerichtsstand ist Köln Stand: 01.01.2011